Winterdienst

Nichts ist schöner als Winter mit Schneefall. Allerdings sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet Ihren Schneeräumdienst zu erledigen, auch am frühen Morgen. Wir nehmen Ihnen diese Pflicht gerne ab, um Ihnen trotz Schnee und Glätte einen angenehmen Start in den Tag zu ermöglichen.

Auch wenn Sie außer Haus oder im Urlaub sind, kümmern wir uns um Ihre Räum – und Streupflicht.

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Wir schützen Sie vor Überraschungen

Beispiele

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Fragen und Antworten

Dafür bieten die jeweiligen Gemeindesatzungen Anhaltspunkte. In der Regel ist eine Streupflicht für die Zeit zwischen 7 Uhr und 20 Uhr vorgesehen, also für die Zeit des Berufsverkehrs. Am Wochenende beginnt die Streupflicht meist ab 9 Uhr.
Kann die ergriffene Streumaßnahme die Rutschgefahr nicht verhindern, muss mehrmals gestreut werden. Bei starkem Schneefall muss mehrmals geräumt werden. In der Regel aber nur, nachdem es aufgehört hat zu schneien. Eisflächen müssen gebrochen und entfernt werden. Sind diese durch Eisregen entstanden, hat man nach Ende des Regens 40 Minuten Zeit.

Alle Wege, die üblicherweise genutzt werden, müssen ohne Gefahren benutzbar sein. Neben dem Gehweg vor dem Haus sind daher ebenso Hauseingang oder etwa der Zugang zu Mülltonnen, Keller oder Garagen zu räumen. Die Gemeindesatzungen geben oft Auskunft darüber, wie viel Weg begehbar sein muss.
Faustregel: Ein Gehsteig sollte so geräumt sein, dass zwei Fußgänger aneinander vorbei kommen können.

Wer seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, kann bei Verletzungen von Passanten nicht nur für Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden. Es droht sogar ein Bußgeld, was keine Haftpflichtversicherung übernimmt.

Eigentümer bzw. Mieter (je nach Mietvertrag festgelegt) sind auch dann zum Räumen und Streuen verpflichtet, wenn sie durch Berufstätigkeit, Urlaub, Gebrechlichkeit oder Krankheit daran gehindert sind. Deshalb empfiehlt es sich die Räum- und Streupflicht auf ein gewerbliches Unternehmen zu übertragen. Da somit gewährleistet ist, dass die gesetzlichen Anforderungen ausgeübt werden.

Wurden nach einer Übertragung des Winterdienstes an eine professionelle Firma die notwendigen Räum- und Streutätigkeiten nicht oder nur unzureichend ausgeführt, muss das Unternehmen die Haftung übernehmen. Wichtig ist hierbei, dies vertraglich festzuschreiben.

Die Streumittel werden rechtzeitig geordert und ordnungsgemäß gelagert. Fahrzeuge und Gerätschaften werden gewartet und angebaut.

Momentan haben wir ein Räum – und Streufahrzeug das für die großen Flächen, Parkplätze und Einfahrten mit einer Person im Einsatz ist. Zudem noch zwei weitere Personen, die von Hand Räumen und Streuen.

Der Einsatz von Auftausalzen und anderen Mitteln, die sich umweltschädlich auswirken können, ist so gering wie möglich zu halten.

Sobald Eis und Schnee abgetaut sind, müssen Grundstückseigentümer oder die beauftragte Winterdienstfirma das übrige Streugut entfernen, wenn nicht mit Neuschnee / Glätte zu rechnen ist.

Ja, auch in solchen Fällen kümmern wir uns bei Beauftragung um Ihre Räumpflicht und Ihre Streupflicht.


Wir setzten Split ein und versuchen z.B. Salze soweit wie möglich zu vermeiden.

Unser Fahrzeug ist z. B. mit einem Schneeschild und Streuvorrichtung ausgestattet und wir arbeiten auch mit zwei Schneefräsen.